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Neuformulierung des § 309 Nr. 13 BGB

Ab dem 01.10.2016 wird § 309 Nr. 13 insofern geändert, als dass das Wort „Schriftform“ durch das Wort „Textform“ ersetzt wird.

Die Regelung tritt zum 01.10.2106 in Kraft und findet dann Anwendung auf alle Verträge, die nach dem 30.09.2016 geschlossen werden.

Sinn und Zweck der Neuregelung soll sein, dass der Verbraucher einfacher Verträge beenden kann und er zudem einfacher feststellen kann, wie die vereinbarte Form (dann: Textform) zu erfüllen ist.  

Was bedeutet Textform?

Dies definiert der § 126 b BGB insofern, als dass „eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss“.   Es handelt sich folglich um eine unterschriftslose Erklärung! Ein dauerhafter Datenträger ist dabei ein Papier, USB-Stick, CD-Rom, Speicherkarte, Festplatte, Email und Computerfax.  

Kritische Würdigung

  Die Neuerung, wonach Erklärungen von Verbrauchern, also z.B. Kündigungen nicht mehr schriftlich abgegeben werden müssen, halten wir für äußerst problematisch und auch nicht wirklich verbraucherschützend.   Die ursprüngliche Schriftform hatte Beweis- und Identitätsfunktion. Durch die Unterschrift erfolgte eine Legitimation desjenigen, der aus der Erklärung Rechte und Pflichten ableiten wollte. Schon immer regelte § 127 BGB, dass für den Fall, dass vertraglich eine Schriftform vereinbart ist, im Zweifel die telekommunikative Übermittlung genügt, d.h. auch schon vor der künftigen Änderung des § 309 Nr. 13 BGB eine Kündigung z.B. mittels Email im Zweifel ausgereicht hätte. Diese hätte also auch ohne Unterschrift des Kündigenden dem „Schriftformerfordernis“ genügt.   Wenn aber nunmehr auf die Unterschrift verzichtet werden soll, könnte dem Missbrauch Tor und Tür geöffnet werden. Die Urheberschaft der Erklärung ist dann nicht mehr (ohne weiteres) erkennbar. Das Fehlen dieser Beweis- und Identitätsfunktion dürfte im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten führen. Insbesondere wenn man bedenkt, dass für den Empfänger der Erklärung, also beispielsweise für das Studio, welches eine Kündigung bekommt, nicht mehr sicher feststellbar ist, ob die Kündigung denn tatsächlich von dem betroffenen Vertragspartner stammt. Denn theoretisch kann jeder eine Kündigungserklärung für einen anderen fertigen, einfach z.B. mittels PC oder auch händisch, wobei einzig maßgeblich ist, dass „die Person des Erklärenden genannt wird“.     Natürlich können die Empfänger von Kündigungen die Urheberschaft des Kündigenden überprüfen, indem sie beispielsweise Kontrollanrufe bei „der Person des Erklärenden“ durchführen. Dieser Aufwand dürfte allerdings enorm und nicht wirklich umsetzbar sein.   Die Beweislast dafür, dass die Erklärung rechtzeitig abgegeben wurde, trägt die Partei, die aus der Einhaltung der Textform Rechte herleiten will, also das Mitglied.

Es bleiben Zweifel

Es dürfte äußerst zweifelhaft sein, ob der Gesetzgeber den mit der Änderung des Gesetzes bezweckten Schutz des Verbrauchers überhaupt erreichen wird. Denn der Verbraucher, der ja durch das „Textformerfordernis“ besser verstehen bzw. wissen soll, wie er seine Erklärung, also z.B. eine Kündigung abzugeben hat, dürfte bei dem Begriff „Textform“ größere Schwierigkeiten haben, diesen mit „Leben zu füllen“, als bei dem ursprünglich verwendeten Begriff „Schriftform“. Bei dem wusste jeder Bürger auch bei einer Beurteilung aus der Laiensphäre, dass es sich um ein unterschriebenes Schriftstück handeln muss.   Zudem ist der Verwaltungsaufwand, alle Verträge zu ändern, indem man das Wort „Schriftform/Schriftlich“ streicht, auch nicht zu verkennen.   Im Ergebnis dürfte die Textform somit für alle Beteiligten die weniger sichere Form für Vertragserklärungen sein.  

Was bedeutet dies für die Praxis?

Sämtliche Verträge, die regeln, dass die Kündigung „schriftlich“ zu erfolgen hat, müssen ab dem 01.10.2016 geändert werden. Es ist fortan untersagt, den Kunden vorzuschreiben, den Vertrag (unter-) schriftlich zu kündigen. Es reicht also beispielsweise ein nicht unterschriebenes Blatt Papier oder Fax, eine E-Mail, etc. Die Kündigung ist somit auch dann wirksam, wenn sie dem Unternehmen mittels Brief nicht unterschrieben zugeht.   In den Verträgen ist nur noch wie folgt zu formulieren: „Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Das Textformerfordernis gilt auch für außerordentliche Kündigungen.“   Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier nochmal nachbessert, sehr wahrscheinlich ist dies momentan allerdings nicht.

Ab Juni 2014 gilt neues Widerrufsrecht im Online-Handel

Mit dem 01.06.2014 werden die Vorgaben der EU-Richtlinie 2011/83/EU hinsichtlich des Widerrufsrechts im Online-Handel umgesetzt, welches demnach auch europaweit gilt. Diese Änderungen betreffen die Übernahme der Versandkosten, den Widerruf bei Downloads und die Belehrung der Kunden. Dabei sollten Online-Händler dieses Thema zügig angehen, da die neuen Regelungen bis spätestens zum 13.06.2014 umgesetzt werden müssen. Insbesonders da diesmal auch keine Übergangsfrist – wie bei der Einführung der letzten Widerrufsbelehrung – vor Abmahnungen eifriger Mitbewerber schützt.

Hier finden Sie einen Überblick über die neuen Regelungen:

  • Der Verbraucher muss seinen Widerruf ab sofort schriftlich oder per Telefon erklären. Ein unkommentiertes Zurücksenden von Waren stellt ab sofort keine Willenserklärung zum Widerruf mehr dar. Allerdings legen zahlreiche Online-Händler heute schon entsprechende Rücksendeunterlagen oder Retourenscheine bei.
  • Der Online-Händler ist seinerseits dazu verpflichtet, dem Verbraucher den Eingang seiner Widerrufserklärung zu bestätigen. Eine Erstattung des Kaufpreises hat dann nach Wareneingang innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.
  • Online-Händlern steht eine überarbeitete Musterwiderrufsbelehrung zur Verfügung, um ihre Kunden über ihre Rechte und Pflichten informieren zu können. Diese Belehrung muss jedoch individuell an das jeweilige Waren- oder Dienstleistungsangebot des Online-Händlers angepasst werden. Solange die neuen gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden, können Onlineshops auch eigene Widerrufsbelehrungen verwenden.
  • Ab einem Warenwert von 40 Euro trägt der Online-Händler nun nicht mehr automatisch die Kosten für den Rückversand. Bei Warenwerten von unter 40 Euro kann der Händler wie bisher auch dem Kunden die Kosten auch für teurere Ware in Rechnung stellen, hierauf muss allerdings vor und bei Vertragsschluss ausdrücklich hingewiesen werden.
  • Online-Käufer können sich nicht mehr zeitlich unbegrenzt auf ihr Widerrufsrecht berufen. Falls der Online-Händler den Käufer nicht ausreichend und rechtzeitig über seine Rechte informiert hat, endet dessen Anspruch auf Widerruf ein Jahr und vierzehn Tage nach dem Wareneingang beim Käufer.
  • Schließlich noch eine wichtige Neuerung: Das gesetzliche 14-tägige Widerrufsrecht gilt ab sofort auch für Downloads, also z.B. auch für Videos, eBooks, Software oder Musikstücke. Dabei können sich Online-Händler und Käufer darauf einigen, dieses Recht – anders als beim Verkauf von körperlichen Waren – mit der Bereitstellung des Downloads auszuschließen. Wichtig dabei ist, dass eine solcher Ausschluss nicht pauschal in den Händler AGB vorgenommen wird, sondern er muss vom Käufer getrennt und ausdrücklich bestätigt werden. Erfolgt diese Bestätigung des Käufers, erlischt das Widerrufsrecht mit dem Beginn des Downloads.